Der vorliegende Beitrag widmet sich einem Problemfeld, das besonders im Nachgang zu einer vielbeachteten BGH-Entscheidung aus dem Jahr 1970 den deutschen Diskurs zur Reichweite der Parteiautonomie mitbeherrscht. Die Diskussion kreist dabei um die Frage, ob Parteien des Zivilprozesses die Befugnis zukommt, das Gericht an ihre einvernehmliche Rechtsansicht zur Gultigkeit prajudizieller Rechtsverhaltnisse – wie insbesondere Rechtsgeschafte – zu binden. Was hier zunachst als kritische Bewertung dieses Diskurses aus osterreichischer Sicht beginnen mag, entpuppt sich rasch als Grundsatzdiskussion uber Zweck und Reichweite prozessualer Parteibefugnisse, namentlich Gestandnis (§§ 266 f ZPO) und Anerkenntnis (§ 395 ZPO). Schlieslich spitzt sich die Analyse auf die Frage zu, ob parteiliche Prozessmanover zwingende materielle Normen aushebeln konnen, oder nicht doch dem Gericht die Aufgabe zugewiesen ist, diesen Normen „Widerstandskraft zu verleihen“. Um das Phanomen prajudizieller Rechtsverhaltnisse als Gegenstand einvernehmlichen Prozessierens sollen sich die folgenden Ausfuhrungen drehen.