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Handeln bei akuter Gefährdung – wie viel Aufklärung?

Handeln bei akuter Gefährdung – wie viel Aufklärung?

Authors :
Biermann, E.
Source :
Der Gynäkologe; 20240101, Issue: Preprints p1-5, 5p
Publication Year :
2024

Abstract

Zusammenfassung: Auch die vitale, dringende Indikation allein kann die ärztliche Behandlung nicht rechtfertigen; es bedarf zusätzlich der (wirksamen, auch mündlich, evtl. konkludent erklärten oder mutmaßlichen) Einwilligung des Patienten bzw. seines (gesetzlichen) Vertreters/Bevollmächtigten. Der Patient muss nicht zwingend einwilligen. Ein im Bewusstsein der Konsequenzen abgegebenes „Veto“ des Patienten bindet die Ärzte auch dann, wenn der Eingriff vital indiziert ist und die Ablehnung des Patienten aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen erfolgt, die für die behandelnden Ärzte nicht nachvollziehbar sind. Eine selbstbestimmte Entscheidung setzt aber das entsprechende Wissen um die Bedeutung des Eingriffs, speziell seine Risiken und die Folgen seines Unterlassens voraus. Dieses Wissen ist dem Patienten im Rahmen der Aufklärung durch einen Arzt rechtzeitig zu vermitteln, soweit der Patient nicht auf nähere Aufklärung verzichtet hat. Die Intensität der Aufklärung ist abhängig von der zeitlichen Dringlichkeit der Maßnahme. Kann nur ein sofortiger Eingriff den Patienten retten, dann tendiert die Risikoaufklärung gegen Null.

Details

Language :
English
ISSN :
00175994 and 14330393
Issue :
Preprints
Database :
Supplemental Index
Journal :
Der Gynäkologe
Publication Type :
Periodical
Accession number :
ejs19248498
Full Text :
https://doi.org/10.1007/s00129-009-2373-3